Konsularische Bestimmungen: Jordanien
Zuständigkeiten
SERVISUM Berlin
alle Bundesländer, unabhängig vom Sitz der Behörde/des Notars/Landgerichts
Bitte beachten Sie:
Es werden nur Originale legalisiert. Kopien sind nicht gestattet.
- Auf allen Dokumenten ist die jordanische Empfängeranschrift anzugeben.
- Alle Handelsdokumente, wie Ursprungszeugnisse, Handelsrechnugnen, Packlisten müssen von der zuständigen IHK vorbeglaubigt werden. Bei Materialien, die nicht aus dem Herstellerland kommen, ist deren Ursprungsland anzugeben.
- Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse müssen immer zusammen eingereicht werden. Die Legalisation von nur einem dieser Dokumente ist ausgeschlossen.
- Handelsrechnungen dürfen keine Erklärungen, Zusicherungen oder Bilanzen beinhalten. Diese müssen separat vorgelegt werden, worauf Gebühren erhoben werden.
- Handelsrechnungen und Ursprungszeugnissen von Lebensmitteln muss immer ein Gesundheitszeugnis beigefügt werden, welches von den hierfür zuständigen Behörden ausgestellt wird.
- Folgende Zeugnisse werden nur dann legalisiert, wenn Sie vom jeweiligen Gesundheitsministerium des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt werden: Gesundheitszeugnisse, Zeugnisse über Radioaktivitätsfreiheit, Zeugnisse über Strahlungsfreiheit, BSE-Zertifikate, Dioxin-Zertifikate, Veterinärzertifikate, Laborzeugnisse, Zeugnisse von Lebensmittelprodukten und Herstellererklärungen für Medikamente.
- Vollmachten (Power of Attorney, letter of authorization) für Firmen oder Rechtsanwälte in Jordanien müssen die vollständigen Daten beider Parteien beinhalten. Sie müssen vorab von einem Notar beglaubigt, von einem beeidigten Übersetzer ins Englische oder Arabische übersetzt und vom zuständigen Landgericht vorbeglaubigt werden. Des Weiteren muss erkenntlich sein, dass die Vollmacht etc. ausschließlich für die Verwendung in Jordanien erteilt wird.
- Alle Dokumente, bis auf Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse und Packlisten, müssen vorab vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) vorbeglaubigt werden. SERVISUM übernimmt das gerne für Sie.
Aufgrund der schrittweisen Digitalisierung des Antragverfahrens zur Vorbeglaubigung beim BfAA, bitten wir darum, das zu legalsierende Dokument vorab vollständig eigescannt per Email an SERVISUM zu schicken.
Alle Handelsdokumente müssen von der GHORFA vorbeglaubigt werden.
Bearbeitungszeit (ohne Gewähr):
wird bei Abgabe der Unterlagen von der Botschaft mitgeteilt
plus 1-3 Werktage Bearbeitungszeit für die GHORFA und ggf. ca. 2-3 Wochen des BfAA
Bitte legen Sie allen Aufträgen den SERVISUM-Bestellschein bei.
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Botschafts-/Konsulargebühren
pro Dokument/Stempel | |
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Ursprungszeugnis | kostenlos |
Handelsrechnung | kostenlos |
alle anderen Handelsdokumente | 47,25 € |
Ghorfa | 32,00 € |
BfAA | 14,27 € |