Konsularische Bestimmungen: Kuwait
Zuständigkeiten
SERVISUM Berlin
alle Bundesländer, unabhängig vom Sitz der Behörde/des Notars/Landgerichts
Bitte beachten Sie:
- Auf allen Dokumenten muss die kuwaitische Empfängeranschrift angegeben werden.
- Beglaubigungen und Legalisierungen können nur für Firmen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, vorgenommen werden.
- Verträge und Vollmachten sind auf ihrem eigenen Kopfbogen zu schreiben und durch den örtlichen Notar und das zuständige Landgericht vorzubeglaubigen (Vollmachten und Verträge nur einsprachig einreichen).
- Handelsregisterauzug ist vom Amtsgericht und Landgericht vorzubeglaubigen.
- Für die Bescheinigung des Patentamtes genügt eine Beglaubigung durch das Patentamt.
- Zertifikate und Herstellererklärungen sind durch einen Notar und das zuständige Landgericht vorzubeglaubigen.
- Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen, Manifest bzw. Packlisten sind durch die zuständige IHK vorzubeglaubigen.
- Auf Ursprungszeugnissen und Handelsrechnungen sind das Ursprungsland sowie der Hersteller der Waren zu vermerken. Werden Materialien verwendet, die nicht aus dem Herstellerland sind, ist auch deren Ursprungsland anzugeben.
- Arztbescheinigungen sind durch die zuständige Ärztekammer vorzubeglaubigen und benötigen keine Vorbeglaubigung der GHORFA.
- Den zu legalisierenden Dokumenten ist ein Anschreiben beizulegen.
Alle Handelsdokumente müssen von der GHORFA vorbeglaubigt werden. SERVISUM übernimmt das gerne für Sie.
Bearbeitungszeit (ohne Gewähr):
Die Bearbeitungszeit wird bei Abgabe der Dokumente in der Botschaft erfragt.
plus 1-3 Werktage Bearbeitungszeit für die GHORFA
Bitte legen Sie allen Aufträgen den SERVISUM-Bestellschein bei.
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Botschafts-/Konsulargebühr
pro Dokument/Stempel | |
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Ursprungszeugnis, Packliste | 75,00 € |
Handelsrechnung | 50,00 € |
Zertifikate, Vollmachten, Verträge, etc. | 25,00 € |
Ghorfa | 32,00 € |